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OLG Schleswig, 28.01.1988 - 10 UF 121/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versorgungsausgleich; Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften; Berechnung von Anwartschaften nach Scheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1989, 189
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 836/80
Bewertung von Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen …
Auszug aus OLG Schleswig, 28.01.1988 - 10 UF 121/87
Denn sie wird mittels der Überschußrente nicht der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt (s. zu diesen Kriterium unter anderem BGH FamRZ 1985/1119).Eine teildynamische Anwartschaft ist wie eine statische Anwartschaft nach der Barwertverordnung umzurechnen; eine individuelle Umrechnung von Versorgungsanwartschaften, die in der Anwartschaftsphase oder Leistungsphase teil-, aber nicht volldynamisch sind, ist unzulässig (BGH FamRZ 1985/1119).
- BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81
Versorgungsausgleich in Härtefällen
Auszug aus OLG Schleswig, 28.01.1988 - 10 UF 121/87
Die betrieblichen Anwartschaften sind gleichfalls zu saldieren (s. auch BGH FamRZ 1983/1003).
- BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89
Dynamische Versorgung durch Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und …
Es lasse sich keine sichere Prognose anstellen, daß der Sonderzuschlag auch in Zukunft in der bisherigen Höhe gezahlt werden könne (OLG Hamm 2. Senat für Familiensachen, Beschluß vom 2. Februar 1988 - 2 UF 477/87 -, Leitsatz in BetrAV 1988, 233; OLG Celle 19. Zivilsenat, Beschluß vom 29. November 1990 - 19 UF 202/90; OLG Düsseldorf 6. Senat für Familiensachen, Beschluß vom 8. Mai 1989 - 6 UF 292/88; OLG Schleswig 2. Senat für Familiensachen FamRZ 1989, 189).